2026 Herzlich Willkommen!
2026
Kunst als Ausdruck politischer Ansichten und Werturteile.
Die dynamische Beziehung zwischen Kunst und Politik.
Kunst bietet eine Plattform für Künstler, die gesellschaftliche Normen in Frage zu stellen, oder sogar Widerstand und Revolutionen zu inspirieren. Diese Interaktion ist jedoch nicht auf die moderne Zeit beschränkt. Sie lässt sich durch die Jahrhunderte zurückverfolgen, von allegorischen Porträts bis hin zu Provokationen des öffentlichen Protests.
Kunst bietet eine kraftvolle Plattform zur Ausdrucksform politischer Ansichten und Werturteile. Künstlerinnen und Künstler nutzen vielfältige Formen und Medien, um politische Botschaften zu kommunizieren, Diskurse zu provozieren und zum Nachdenken anzuregen. Über Gemälde, Skulpturen, Fotografien, Lieder, Gedichte oder Theaterstücke und Filme können sie gesellschaftliche Missstände kritisieren, auf Ungerechtigkeiten hinweisen oder politischen Wandel fordern. Dabei sind ihre Werke stets auch ein Spiegel der jeweiligen Zeit, sie reflektieren die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Umstände und Stimmungen.
Gegenwart: Kunst als Kritik und bewusste Interaktion mit aktuellen Politikthemen.
Nicht selten setzen sie sich mit Themen auseinander, die in der öffentlichen Debatte oftmals gemieden werden oder zu wenig Beachtung finden. Auf diese Weise tragen sie dazu bei, wichtige Themen in das Bewusstsein der Gesellschaft zu rücken und eine Sensibilität für diese zu schaffen. So kann Kunst die öffentliche Meinung beeinflussen und zum politischen Wandel beitragen.
Die Auswirkungen von Kunst auf die politische Landschaft.
Kunst ist also keineswegs isoliert von der politischen Landschaft, in der sie entsteht. Vielmehr interagiert sie mit dieser und prägt sie mit. Dadurch dass Künstler ihre Meinungen und Ansichten durch ihre Werke in Form von Gemälden, Texten, Gedichten. Skulpturen usw. zum Ausdruck bringen, können sie öffentliche Debatten initiieren oder vorantreiben, politische Agenden beeinflussen und zur Entwicklung der Gesellschaft beitragen.
In Anbetracht dessen wird deutlich, dass Kunst nicht bloß Dekoration oder Unterhaltung ist. Stattdessen ist sie ein aktiver Teilnehmer im politischen Diskurs, dessen Stimme nicht unterschätzt werden sollte.
19.02.2026
Philosophie FREIHEIT IST DAS LICHT DER WAHRHEIT
Text: Mona Harun-Mahdavi
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16.02.2026
Colors of Life AURELIA ANIMA MUNDI
Oil on Canvas by Mona Harun-Mahdavi
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Freimaler-Kunstloge YouTube Kanal:
https://www.youtube.com/@freimaler-kunstloge
14.02.2026
❤️🕊️
München Demo 14.02.2026 Theresienwiese:
MENSCHENRECHTE & FREIHEIT FÜR IRAN
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Our thoughts are with the Iranians who are risking their lives to fight for freedom and human rights
https://visiorama-report.blogspot.com/2026/01/our-thoughts-are-with-iranians-who-are.html
deutsche Version:
https://www.youtube.com/watch?v=8cpiy2HTAIs
MACHTPOLITIK: Iran, der globale Süden und der Westen
https://visiorama-report.blogspot.com/2026/01/machtpolitik-iran-der-globale-suden-und.html
13.02.2026
Philosophie Wie viel Wurm verträgt die Demokratie?
KOMMUNALWAHLEN 2026
Am 8. März 2026 in Bayern und am 15. März 2026 in Hessen! Die Gemeinde- und Landkreisorgane werden neu gewählt.
Diese Kommunalwahlen entscheiden darüber, wie unsere Städte und Gemeinden in den kommenden Jahren gestaltet werden – direkt vor unserer Haustür.
Jetzt ist der Moment, Verantwortung zu übernehmen. Unser Engagement macht den Unterschied. Jede Initiative, jedes Gespräch, jeder Einsatz zählt.
Die demokratische Verantwortung liegt bei uns. Lassen wir sie nicht ungenutzt.
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🟢⚪️🔴 FREE IRAN 🟢⚪️🔴
❤️🕊️München Demo am 14.02.2026❤️🕊️
Wo: Theresienwiese
Wann: ab 12.00 Uhr bis voraussichtlich 17.00 Uhr
Es werden 100.000 Menschen aus aller Welt erwartet.
11.02.2026
Philosophie Wehrpflicht in Deutschland
"Es gibt keinen Weg zum Frieden, Frieden ist der Weg."
Mahatma Gandhi
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Colors of Life Pierrot`s Garten
Eine Reise durch Öl auf Leinwand
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30.01.2026
Sound of Lyric
Text (Gedicht Hand und Handlung aus "Wir Erdeaner. Ein Buch für Erdenbewohner und solche die es werden wollen.")
Text & Video: Mona Harun-Mahdavi
english version, Title: Help to survive
click image to watch the video:
26.01.2026
Liebe Freundinnen und Freunde von Visiorama-Report München!
Im Bewusstsein meiner Verantwortung vor Gott und den Menschen und vom Willen beseelt, dem Frieden der Welt zu dienen sowie die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, bekenne ich mich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft , des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Vor diesem Hintergrund habe ich meine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, wegen der Unterlassung des Widerrufs der Allgemeinen Genehmigung für Waffenlieferungen an Israel beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Die Klage ist am 30.06.2025 eingegangen. Heute wird das Urteil, ohne meine Teilnahme, gesprochen.
ES GIBT NICHTS GUTES – AUßER WIR TUN ES
Wir leben in einer Welt, in der Unrecht oft legal ist – und Menschlichkeit unbequem.
Rüstungsexporte, Kriegsverbrechen, die Aushöhlung unserer Grundrechte – all das geschieht nicht im Verborgenen. Es geschieht mit unserer stillen Zustimmung.
Und genau das darf nicht länger sein.
Zu lange haben wir geschwiegen. Zu lange zugesehen, wie Gesetze verbogen, Menschenrechte verletzt und Kriege legitimiert werden – im Namen von Profit und Macht.
Doch wir dürfen nicht länger tatenlos bleiben.
Wenn wir unsere Stimme nicht erheben, wenn wir nicht handeln, verlieren wir das, was uns menschlich macht.
Unser Grundgesetz, das Völkerrecht, die Würde des Lebens – sie sind keine leeren Worte. Sie sind Verpflichtung.
Und sie gelten nicht nur, wenn es bequem ist.
Wir leben in einer Welt, in der alles miteinander verbunden ist.
Das Leid der anderen ist auch unsere Verantwortung.
Unsere Konsumgewohnheiten, unser Schweigen, unser Wegsehen – sie haben Konsequenzen.
„Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen.“
Albert Einstein
Es ist Zeit, aufzustehen.
Zeit, diesen besorgniserregenden Entwicklungen etwas entgegenzusetzen.
Zeit, Teil einer Bewegung zu sein, die nicht aufgibt.
Wir sind nicht machtlos.
Wir können uns entscheiden: für das Leben, für das Recht, für die Menschlichkeit.
„Was wir heute tun, entscheidet darüber, wie die Welt morgen aussieht.“
Ich rufe auf zur Solidarität.
Mit den Schwächsten. Mit den
Stimmlosen. Mit allen, die unter Gewalt, Ausbeutung und Ungerechtigkeit leiden.
Solidarität bedeutet: nicht wegsehen. Nicht schweigen. Nicht auf später hoffen.
Es ist Zeit, gemeinsam aufzustehen.
Für eine Welt, in der Recht nicht käuflich ist.
Für eine Gesellschaft, die nicht ihre Menschlichkeit der Gier einiger weniger Profiteure opfert.
Für eine Zukunft, die wir mitgestalten – mutig, wach und verbunden.
Denn es gibt nichts Gutes – außer wir tun es.
Ihre Mona Harun-Mahdavi
Deutsche Kriegswaffenexporte nach Israel
Klage(lied) gegen Bundesrepublik Deutschland
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Teil 1/2
Teil 2/2
24.01.2026
Undurchsichtige Verbindungen zwischen Gericht, Ministerium und Rüstungsindustrie?
– Ein persönlicher Erfahrungsbericht von
Mona Harun-Mahdavi
Im Juni 2025 habe ich als Privatperson – ohne anwaltliche Vertretung – beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen Kriegswaffenexporte nach Israel eingereicht. Ziel war es, eine gerichtliche Prüfung staatlicher Exportgenehmigungen im Lichte des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) zu erreichen, das Verwaltungsgericht Berlin ist die erste Kontrollinstanz dafür.
Schon früh zeigte sich, dass dieses Verfahren aus Sicht einer nicht anwaltlich vertretenen Einzelperson besonders herausfordernd sein würde. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ließ sich von Beginn an durch eine renommierte internationale Kanzlei mit zahlreichen aufgeführten Rechtsvertretern vertreten – ein Schritt, der auf mich eine einschüchternde Wirkung haben sollte.
Obwohl das Gericht mir mitteilte, dass es für meine Klage keine Entscheidungskompetenz sehe – was aus meiner Sicht auf eine bevorstehende Klageabweisung schließen ließ –, wurde mir unerwartet eine mündliche Verhandlung anberaumt, mit lediglich drei Wochen Vorlaufzeit. Zu diesem Zeitpunkt war über einen von mir eingereichten Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter noch nicht entschieden worden.
Die Kombination aus fehlender Anerkennung meiner Klagebefugnis, der frühzeitigen Einbindung einer wirtschaftsnahen Großkanzlei durch das BMWK sowie die aus meiner Sicht prozessual fragwürdige Terminierung der Verhandlung wirft aus bürgerrechtlicher Perspektive ernsthafte Fragen hinsichtlich der Transparenz und Unabhängigkeit des Verfahrens auf.
Insbesondere erscheint es kritisch, wenn ein Richter, der zugleich Teilhaber einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist und auch Berührungspunkte zur Rüstungsindustrie hat, über eine solche Klage entscheidet. Auch wenn dies formal keine Befangenheit begründet, stellt sich für die Öffentlichkeit durchaus die Frage, wie unabhängig Verfahren geführt werden, die Rüstungsinteressen, staatliche Wirtschaftspolitik und gerichtliche Kontrollbefugnisse berühren.
Ich möchte mit diesem Beitrag keine persönlichen Vorwürfe erheben, sondern meine Erfahrungen als Teil eines demokratischen Rechtsstaats dokumentieren – und zur Diskussion stellen, ob strukturelle Nähe zwischen Exekutive, Justiz und Industrie im sensiblen Bereich der Kriegswaffenexporte nicht einer stärkeren demokratischen Kontrolle bedarf.
Zur Klagebefugnis – ein strukturelles Ausschlussinstrument?
Ein zentrales Hindernis bei Klagen gegen deutsche Kriegswaffenexporte ist regelmäßig die sogenannte Klagebefugnis. Sie wird von Gerichten herangezogen, um Verfahren bereits im Ansatz als unzulässig abzuweisen, ohne eine inhaltliche Prüfung der Exportpraxis vorzunehmen.
Aus rechtsstaatlicher Perspektive wirft dies erhebliche Fragen auf. Denn die enge Auslegung der Klagebefugnis führt faktisch dazu, dass wesentliche verfassungsrechtliche Prinzipien – insbesondere der Schutz von Leben und Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG) sowie das Friedensgebot des Art. 26 GG – einer gerichtlichen Kontrolle entzogen werden, ohne dass klare, gesetzlich normierte Kriterien für diese Einschränkung bestehen.
Dass ein deutsches Gericht entscheidet, wer überhaupt berechtigt ist, staatliches Handeln im Bereich von Kriegswaffenexporten überprüfen zu lassen, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest problematisch. Denn diese Praxis hat nicht nur formale Auswirkungen auf einzelne Verfahren, sondern auch materielle Konsequenzen:
Sie entrechtet sowohl diejenigen Menschen, die unmittelbar oder mittelbar von deutschen Waffenexporten betroffen sind weil die Hilfe von Außen unerreichbar wird, als auch Menschen aus der Diaspora, die selbst vor Gewalt, Krieg oder Waffen deutscher Herkunft fliehen mussten und denen nun die Möglichkeit genommen wird, mit den rechtlichen Mitteln der deutschen Verfassung auf die Situation in ihren Herkunftsländern einzuwirken. Kurz gesagt: Die sogenannte Klagebefugnis verbietet deutschen Staatsbürgern rechtlich gegen Kriegswaffenexporte in Kriegs- und Kriegsregionen vorzugehen. Klagebefugt sind nur die Menschen die im Kriegsgebiet leben. Wie absurd ist das? Das ist die Untergrabung unserer verfassungsrechtlichen Grundprinzipien.
Diese strukturelle Rechtsschutzlücke ist kein neues Phänomen. Bereits im Zusammenhang mit dem Iran-Irak-Krieg ist öffentlich dokumentiert, dass deutsche Regierung und die Industrie beide Kriegsparteien beliefert haben – unter anderem mit Material, das später im Zusammenhang mit chemischen Waffenprogrammen stand. Trotz dieser Vorgänge ist es bis heute weder zu einer umfassenden gerichtlichen Aufarbeitung noch zu einer klaren politischen Verantwortungsübernahme durch die zuständigen Ministerien gekommen.
Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob das geltende System der Klagebefugnis im Bereich von Kriegswaffenexporten noch mit dem Anspruch eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Selbstverständnis des Grundgesetzes als Friedens- und Menschenrechtsverfassung vereinbar ist – oder ob es nicht vielmehr dazu beiträgt, staatliches Handeln in einem besonders sensiblen Bereich dauerhaft der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Präambel und Art. 1 GG – ein unerfüllter verfassungsrechtlicher Anspruch?
Die Präambel des Grundgesetzes stellt unmissverständlich klar:
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“
Dieser Anspruch wird in Art. 1 Abs. 2 GG konkretisiert, wonach sich das Deutsche Volk ausdrücklich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage von Frieden und Gerechtigkeit in der Welt bekennt.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund erscheint es problematisch, wenn Gerichte durch eine restriktive und schematische Anwendung der sogenannten Klagebefugnis verhindern, dass staatliches Handeln im Bereich von Kriegswaffenexporten überhaupt einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle unterzogen wird.
Eine solche Praxis läuft Gefahr, die in Präambel und Art. 1 GG verankerten Grundentscheidungen des Grundgesetzes leer laufen zu lassen, indem sie den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz systematisch versperrt, gerade dort, wo elementare Fragen von Leben, Menschenwürde und Frieden berührt sind.
Es entsteht der Eindruck, dass zentrale verfassungsrechtliche Leitprinzipien nicht als Maßstab effektiver Kontrolle, sondern lediglich als abstrakte Programmsätze behandelt werden. Dies wirft grundlegende Fragen auf, ob die derzeitige Handhabung der Klagebefugnis im Bereich von Kriegswaffenexporten noch dem Selbstverständnis des Grundgesetzes als Friedens‑, Menschenrechts‑ und Rechtsstaatverfassung gerecht wird.
Hinzu kommt ein widersprüchlicher Umgang mit der Akteneinsicht.
Der Vorsitzende Richter hatte zunächst ausdrücklich erklärt, die entscheidungserheblichen Akten angefordert zu haben. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dies jedoch relativiert mit dem Hinweis, zunächst müsse die Klagebefugnis geklärt werden. Gleichwohl wurde anschließend eine mündliche Verhandlung anberaumt, ohne dass Akteneinsicht gewährt wurde. Auf meine Nachfrage nach den Akten wurde die Beklagte schließlich lediglich zu einer bestimmten Genehmigung befragt, die erkennbar nicht Gegenstand meiner Klage war. Dieses Vorgehen erweckt zumindest den Eindruck, dass formale Verfahrensschritte nachgeholt wurden, um den äußeren Anschein ordnungsgemäßer Verfahrensführung zu wahren, ohne die materiell-rechtlichen Fragen tatsächlich aufzuklären.
Daraufhin stellte ich einen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, verbunden mit der Bitte, zuvor die zur Akteneinsicht relevanten Fragen nochmals schriftlich an das Gericht richten zu dürfen. Dieser Schritt war notwendig, um überhaupt eine sachgerechte Vorbereitung und effektive Wahrnehmung meiner Verfahrensrechte zu gewährleisten. Auf telefonische Nachfrage beim Gericht wurde mir die Ablehnung des Antrags mitgeteilt, ein schriftlicher Bescheid ist mir bis heute nicht zugegangen. An der Verhandlung trotz fortbestehender Unklarheiten über den Aktenbestand und ohne gewährte Akteneinsicht wurde festgehalten.
Verhandlungszwang trotz Aussichtslosigkeit? – Zur Rolle des Gerichts im Kriegswaffenexport-Verfahren
In mehreren gerichtlichen Schreiben wurde mir sinngemäß mitgeteilt, dass meiner Klage keine Erfolgsaussichten beizumessen seien. Vor diesem Hintergrund stellte sich für mich die berechtigte Frage, welchen Sinn eine mündliche Verhandlung überhaupt noch erfüllen sollte – insbesondere angesichts der Möglichkeit des Gerichts, bei offenkundiger Erfolglosigkeit auch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und unter Beachtung des Gebots der Prozessökonomie zu entscheiden.
Ich habe das Verwaltungsgericht daher auf diese Möglichkeit hingewiesen und angeregt, das Verfahren – wenn es bereits inhaltlich als nicht tragfähig eingeschätzt wird – konsequent von Amts wegen durch Urteil zu beenden, anstatt zusätzlich Zeit und Ressourcen in eine Verhandlung zu investieren, deren Ergebnis bereits vorgezeichnet erscheint.
Auf dieses Schreiben wurde inhaltlich kaum eingegangen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufrechterhalten. Auch mein späterer Antrag auf Verschiebung der Verhandlung wurde mit knapper Begründung abgelehnt – trotz konkreter sachlicher Gründe, die ich nachvollziehbar dargelegt hatte.
Warum an dieser Verhandlung gerade zu diesem Zeitpunkt unbedingt festgehalten wurde, bleibt offen. Zufall? Möglich. Doch zeitlich fällt der angesetzte Termin in eine Phase, in der unter anderem maritime Rüstungsexporte relevant werden sollen – ebenso wie der neue Rüstungsexportbericht der Bundesregierung. Eine inhaltliche Befassung des Gerichts mit der Thematik noch vor Veröffentlichung dieser Daten wäre politisch womöglich besonders sensibel.
Ich spekuliere nicht über Motive, aber ich stelle fest: Die Art und Weise, wie dieses Verfahren behandelt wurde, wirft ernsthafte Fragen zur Neutralität, zum Umgang mit Klägerrechten und zur Einbindung politisch relevanter Themen in gerichtliche Abläufe auf.
Zwei Tage später – Wie unabhängig war die Entscheidung?
Zum Vergleich: Im Jahr 2025 wurden zwei Klagen von palästinensischen Antragstellern gegen deutsche Rüstungsexporte abgewiesen. Eine der gerichtlichen Begründungen lautete, dass ein sogenanntes Teilembargo für bestimmte Waffen existiere – was angeblich die rechtliche Bewertung beeinflusse.
Nur zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung und Veröffentlichung dieser Urteile wurde genau dieses Teilwaffenembargo durch die Bundesregierung aufgehoben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wirft dieser zeitliche Zusammenhang ernsthafte Fragen an die Gewaltenteilung auf: Wie unabhängig kann ein Urteil sein, das sich auf eine politische Maßnahme stützt, die kurz darauf wieder aufgehoben wird?
Zweifellos bestehen in einem demokratischen Rechtsstaat getrennte Zuständigkeiten von Legislative, Exekutive und Judikative. Doch wenn sich Gerichtsentscheidungen und exekutive Maßnahmen in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang bewegen, entsteht zumindest der Eindruck einer inhaltlichen Abstimmung – oder einer wechselseitigen Rücksichtnahme.
Auch mein eigenes Verfahren wirft aus meiner Sicht Fragen zur Verfahrensfairness und zur prozessualen Chancengleichheit auf. Das Verwaltungsgericht stellte mich vor die faktische Alternative: Entweder ich nehme die Klage zurück – oder ich muss bei Unterliegen die Kosten der externen anwaltlichen Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (einschließlich Reisekosten) tragen.
Diese Situation, verbunden mit der vom Gericht mehrfach geäußerten Einschätzung, dass meiner Klage ohnehin keine Erfolgsaussicht zukomme, hat den Charakter eines ökonomischen Druckmittels. Sie stellt aus meiner Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung der prozessualen Waffengleichheit dar – einem grundlegenden Prinzip des rechtsstaatlichen Verwaltungsprozesses.
Gerade für nicht anwaltlich vertretene Einzelpersonen stellt sich in solchen Verfahren die Frage: Was bleibt von einem fairen Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn finanzielle und strukturelle Asymmetrien dominieren?
Abschließende Gedanken – Ein Verfahren, das viele Fragen hinterlässt
Das Gesamtbild dieses Verfahrens wirft für mich schwerwiegende Fragen auf – nicht nur zur Neutralität der gerichtlichen Behandlung, sondern zur Struktur staatlichen Handelns in besonders sensiblen Bereichen.
Besonders irritierend war für mich, dass das Gericht eigenständig Anfragen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gerichtet hat, die weder von mir beantragt noch in meinem Klagevortrag thematisiert worden waren. Für die kostenpflichtige Antwort der beauftragten Anwaltskanzlei soll ich nun aufkommen – obwohl diese Kommunikation außerhalb meines Antragsgegenstands stattfand.
Auch das Gericht hat in mehreren Punkten nachweislich fehlerhafte oder unvollständige Annahmen über mein Verhalten im Verfahren getroffen – etwa trotz belegter Einschreiben und klar datierter Unterlagen. Die Ablehnung meines Antrags auf Terminverschiebung, trotz sachlich vorgetragener Begründung und laufendem Befangenheitsantrag, verstärkte bei mir den Eindruck, dass hier formale Abläufe Vorrang vor tatsächlicher Verfahrensfairness erhalten haben.
In diesem Zusammenhang drängt sich für mich der Eindruck auf, dass wesentliche Elemente eines fairen, unabhängigen und ausgewogenen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK) nicht hinreichend gewahrt wurden.
Niemandem ist mit dieser Art der Verfahrensführung geholfen. Die Klage wurde faktisch ins Leere geführt, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zentralen rechtlichen Fragen stattfand.
Zur Erinnerung: Deutschland genehmigt weiterhin die Lieferung von Kriegswaffen an Israel, obwohl schwerwiegende völkerrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in seinem Verfahren Südafrika gegen Israel im Januar 2024 noch im selben Jahr, also bereits 2024 die Beantragung von Haftbefehlen gegen führende israelische Regierungsvertreter wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet. Diese Verfahren bestehen somit nicht erst angekündigt, sondern sind anhängig und begründen konkrete völkerrechtliche Prüf- und Sorgfaltspflichten auch für Staaten, die weiterhin Rüstungsgüter liefern.
Eine strafrechtliche Verurteilung durch den IGH erfolgte zwar nicht – dieser ist kein Strafgericht –, doch die Feststellungen begründen erhebliche völkerrechtliche Schutz- und Prüfpflichten auch für Drittstaaten, darunter Deutschland.
Nach übereinstimmenden Berichten internationaler Organisationen, UN-Stellen und Medien – unter anderem der Deutschen Welle – wurden im Gazastreifen seit Oktober 2023 über 100.000 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, 70% davon Kinder und Frauen.
Unstreitig ist, dass Israel militärische Mittel einsetzt, zu denen auch Kriegswaffen deutscher Herkunft zählen, darunter marinegestützte Systeme wie Korvetten des Herstellers ThyssenKrupp Marine Systems. Diese Lieferungen erfolgen auf Grundlage deutscher Exportgenehmigungen und unterfallen damit der staatlichen Verantwortung Deutschlands nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, (dem Außenwirtschaftsrecht dafür ist ein anderes Gericht zuständig) sowie dem Völkerrecht, insbesondere dem Grundsatz, keine Beihilfe zu schweren Völkerrechtsverstößen zu leisten.
Die nahezu vollständige Zerstörung weiter Teile des Gazastreifens ist durch Satellitenbilder und UN-Berichte dokumentiert. Internationale Organisationen sprechen von einer humanitären Katastrophe historischen Ausmaßes, einschließlich massiver Zerstörung ziviler Infrastruktur und anhaltender Blockaden humanitärer Hilfe. Der derzeitige Waffenstillstand ist – selbst nach offiziellen Verlautbarungen – fragil, Hilfslieferungen werden weiterhin eingeschränkt oder verzögert.
Auch die militärischen Angriffe auf iranisches Staatsgebiet wurden von zahlreichen Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtlern als völkerrechtlich höchst problematisch eingeordnet. Berichte über zivile Opferzahlen variieren, doch selbst konservative Schätzungen gehen von erheblichen zivilen Schäden aus. Langfristige ökologische und gesundheitliche Folgen solcher Angriffe – insbesondere bei der Zerstörung sensibler Infrastruktur – sind wissenschaftlich noch nicht abschließend bewertbar. Fachzeitschriften wie das Bulletin of the Atomic Scientists weisen regelmäßig darauf hin, dass militärische Eskalationen im Nahen Osten erhebliche Risiken für Umwelt, regionale Stabilität und zivile Bevölkerung bergen. Die Bedrohungen durch die israelische Regierung dauern an. Die zivile Bevölkerung des Iran ist, zusätzlich zu den massiven innenpolitischen Verbrechen, auch noch den völkerrechtswidrigen Verbrechen von Außen ausgeliefert.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung ein nur kurz zuvor erklärtes Teil-Waffenembargo wieder aufheben konnte, obwohl sich die menschenrechtliche und völkerrechtliche Lage nicht nachweislich verbessert hat. Eine solche Entscheidung wirft erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 26 GG sowie an den eigenen Rüstungsexportgrundsätzen auf.
Eine Politik, die sich als werte- und verfassungsgebunden versteht, muss sich an diesen Maßstäben messen lassen. Das vorschnelle Zurückkehren zur Genehmigungspraxis entzieht sich jeder nachvollziehbaren Vorstellung von vorausschauender, verantwortungsvoller und verfassungsorientierter Staatsführung.
Ich werde an der angesetzten Verhandlung, man könnte sie auch als vorfestgelegte Inszenierung bezeichnen, nicht teilnehmen, da ich den Eindruck gewonnen habe, dass das Urteil faktisch bereits feststeht. Der Richter muss das Urteil am Montag alleine entscheiden. Für mich stellt dies keine echte Verhandlung im Sinne eines offenen Verfahrens mehr dar.
Mit dieser Erfahrung werde ich mich nicht abfinden. Denn auch wenn das Gericht seine Entscheidung fällt – das letzte Wort ist damit noch nicht gesprochen. Verfassungsrecht, öffentliches Bewusstsein und unabhängige Dokumentation bleiben zentrale Mittel zur Aufarbeitung solcher Verfahren. Ich bin entschlossen, davon Gebrauch zu machen.
Fortsetzung folgt...
21.01.2026
Kriegswaffen für Israel.
Ist die deutsche Regierung kriminell?
Eine Einschätzung von Forensic Architecture.
Bildklick zum Video
Link zu Forensic Architecture:
https://forensic-architecture.org
19.01.2026
❤️🕊️
Demonstration für Freiheit und Menschenrechte der Iranerinnen und Iraner.
Odeonsplatz München 18.01.2026
Bildklick zum Video
https://rumble.com/c/c-6204347
17.01.2026
ICH HAB`NOCH EINE KLAGE IN BERLIN
Sound of Lyric
Text & Video: Mona Harun-Mahdavi
https://visiorama-report.blogspot.com/2026/01/ein-personlicher-bericht-von-mona-harun.html
12.01.2026
❤️🕊️
Our thoughts are with the Iranians who are risking their lives to fight for freedom and human rights.
We stand by your side and support you with all the means we can.
Je Rouze chub mijad..
Link zum Video "USA IRAN-Sanktionen" auf unserem Visiorama-Report Blog:
https://visiorama-report.blogspot.com/2026/01/usa-iran-sanktionen-ruckblick.html
02.01.2026
Die Freimaler-Kunstloge München wünscht ein
FROHES NEUES JAHR 2026
DIE BEFREIUNG INS GLÜCK
Sound of Lyric
Text (Gedicht Die Befreiung ins Glück aus "Wir Erdeaner. Ein Buch für Erdenbewohner und solche die es werden wollen.")
Text & Video: Mona Harun-Mahdavi
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